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Veröffentlichung gemäß EU-Offenlegungs-verordnung

Offenlegung gemäß Art. 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/2088 („Offenlegungsverordnung“, „SFDR“)

alphahill Asset Management GmbH


1. Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in den Investitionsprozess

Art. 3 Abs. 1 SFDR

Die alphahill Asset Management GmbH (nachfolgend „KVG") ist eine registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des § 44 KAGB und verwaltet Alternative Investmentfonds (AIF). Als Finanzmarktteilnehmer im Sinne der Verordnung (EU) 2019/2088 (SFDR) legt die KVG offen, wie Nachhaltigkeitsrisiken in die Investitionsentscheidungen einbezogen werden.

Ein Nachhaltigkeitsrisiko ist ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung (ESG), dessen Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert einer Investition haben könnte.

Die KVG berücksichtigt Nachhaltigkeitsrisiken sowohl bei der Auswahl von Investitionen als auch bei deren laufender Überwachung. Die Bewertung erfolgt qualitativ und einzelfallbezogen durch das Risikomanagement der KVG.

Im Rahmen der Investitionsprüfung werden Nachhaltigkeitsrisiken anhand von Ausschlusskriterien und produktspezifischen Anforderungen bewertet, die in den jeweiligen Fondsdokumenten festgelegt sind. Investitionen, die diesen Kriterien nicht entsprechen, werden nicht getätigt.

Die laufende Überwachung der verwalteten Anlagen schließt die fortlaufende Beobachtung wesentlicher Nachhaltigkeitsrisiken ein. Werden solche Risiken identifiziert, fließen sie in die Beurteilung der betroffenen Investitionen ein.

Die KVG befindet sich in einem frühen Entwicklungsstadium und verfügt über begrenzte personelle und operative Ressourcen. Der Umfang der Nachhaltigkeitsrisikoanalyse ist daher auf das nach den anwendbaren Rechtsvorschriften erforderliche Mindestmaß ausgerichtet und wird im Zuge der weiteren Entwicklung der KVG fortlaufend überprüft und ausgebaut.

 

2. Keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren

Art. 4 Abs. 1 lit. b SFDR

Die KVG berücksichtigt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. b SFDR die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (sog. Principal Adverse Impacts, PAI) auf Unternehmensebene derzeit nicht.

Die Erhebung, Aggregation und Berichterstattung der für eine PAI-Berücksichtigung erforderlichen Daten setzt kontinuierliche Prozesse und Ressourcen voraus, die der KVG als junger Gesellschaft mit begrenzten Ressourcen derzeit nicht in dem hierfür erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen. Eine Erklärung zur PAI-Berücksichtigung, die nicht mit entsprechenden Prozessen unterlegt ist, würde den Anforderungen an eine belastbare und überprüfbare Offenlegung nicht gerecht werden.

Die KVG überprüft diese Entscheidung regelmäßig und behält sich vor, die PAI-Berücksichtigung einzuführen, sobald die hierfür angemessenen personellen und operativen Ressourcen zur Verfügung stehen.


3. Vergütungspolitik und Nachhaltigkeitsrisiken

Art. 5 Abs. 1 SFDR

Die KVG stellt sicher, dass die Vergütung der Geschäftsführung mit einem soliden Nachhaltigkeitsrisikomanagement vereinbar ist und dieses nicht unterläuft.

Die Geschäftsführung wird ohne erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile vergütet, die Anreize zur Eingehung unangemessener Nachhaltigkeitsrisiken begründen würden.

Eine gesonderte Vergütungsrichtlinie im Sinne des § 37 KAGB ist für die KVG in ihrer derzeitigen Struktur nicht verpflichtend und wurde auch nicht auf freiwilliger Basis aufgestellt.

 


 

Offenlegung gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/2088 („Offenlegungsverordnung“, „SFDR“)

alphahill Club Invest 4 Nature Capital GmbH & Co. KG

 

1. Produktklassifizierung und beworbene ökologische Merkmale

Die Fondsgesellschaft alphahill Club Invest 4 Nature Capital GmbH & Co. KG (nachfolgend „Fondsgesellschaft") ist ein Finanzprodukt im Sinne von Artikel 8 Abs. 1 SFDR. Die Fondsgesellschaft bewirbt die folgenden ökologischen Merkmale:

(i) Minderung und Bindung von Treibhausgasen durch die Renaturierung von Moorlandschaften und die Wiederherstellung natürlicher Kohlenstoffspeicher. Die angestrebten Kohlenstoffgutschriften werden nach dem Peatland Carbon Code (PCC) v2.1 validiert und verifiziert.

(ii) Nachhaltige Waldentwicklung und Aufforstung zur dauerhaften Kohlenstoffspeicherung sowie zur Förderung der biologischen Vielfalt und natürlicher Lebensräume. Die angestrebten Kohlenstoffgutschriften werden nach dem Woodland Carbon Code (WCC) validiert und verifiziert.

Eine nachhaltige Investition im Sinne von Artikel 2 Nr. 17 SFDR wird nicht angestrebt; eine Mindestquote nachhaltiger Investitionen ist nicht vorgesehen. Die Einordnung als Finanzprodukt ohne „nachhaltige Investitionen" im Sinne von Artikel 2 Nr. 17 SFDR berührt jedoch nicht den ökologischen Wirkungsanspruch der Investitionsstrategie, die auf messbare Treibhausgasminderung und Renaturierung ausgerichtet ist. Die beworbenen ökologischen Merkmale tragen zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen (United Nations Sustainable Development Goals, „SDGs") bei, insbesondere zu SDG 13 (Maßnahmen zum Klimaschutz), SDG 15 (Leben an Land) und SDG 6 (Sauberes Wasser und Sanitäreinrichtungen).

 


2. Nachhaltigkeitsindikatoren

Die Erreichung der beworbenen ökologischen Merkmale wird anhand der folgenden Indikatoren gemessen: (i) die Menge der verifizierten Treibhausgasminderungen und -bindungen in Tonnen CO₂-Äquivalenten pro Jahr sowie (ii) die renaturierte Fläche in Hektar. Die Messung erfolgt auf Basis der Projektdokumentation gemäß PCC und WCC; die Verifizierung durch unabhängige, akkreditierte Gutachter gemäß ISO 14064-3:2019 und ISO 14065:2020.

 


3. Anlagestrategie

Die Fondsgesellschaft investiert in naturbasierte Klimaschutzprojekte im Vereinigten Königreich, schwerpunktmäßig in die Renaturierung von Moorlandschaften und die Wiederaufforstung von Wäldern. Mindestens 60 % des investierbaren Kapitals wird in unmittelbare Beteiligungen an Zielgesellschaften investiert, deren Geschäftsstrategie auf die Förderung ökologischer Merkmale im Sinne von Artikel 8 SFDR ausgerichtet ist, insbesondere die Generierung und Verwertung von Kohlenstoffzertifikaten. Die Zielgesellschaften haben ihren Sitz im Vereinigten Königreich.

Im Rahmen des Negativscreenings sind Investitionen in Zielgesellschaften ausgeschlossen, die wesentliche Umsätze aus kontroversen Waffen, grober Arbeitsrechtsverletzung, Kinderarbeit oder schwerer Umweltverschmutzung erzielen oder mehr als 10 % ihrer Umsätze aus dem Abbau oder Vertrieb von Stein- und Braunkohle erzielen.

Die Einhaltung der beworbenen ökologischen Merkmale ist durch verbindliche Elemente im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft sichergestellt.

 


4. Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung

Bei den Zielgesellschaften handelt es sich um Zweckgesellschaften ohne eigene Mitarbeiter, die ausschließlich der Umsetzung von Renaturierungsprojekten dienen. Die Sicherstellung einer guten Unternehmensführung erfolgt durch direkte vertragliche Regelungen mit den Zielgesellschaften, insbesondere durch die Verankerung von Nachhaltigkeitsfaktoren im Gesellschaftsvertrag der Zielgesellschaft, die Einrichtung klarer Management- und Verantwortungsstrukturen, Berichtspflichten gegenüber der KVG sowie Informations- und Prüfungsrechte der KVG. Es gilt eine Null-Toleranz gegenüber Kinder- und Zwangsarbeit sowie Korruption. Die Zielgesellschaften unterliegen dem Recht des Vereinigten Königreichs, das europäischen Governance-Standards entspricht.

 


5. Keine Berücksichtigung nachteiliger
 Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren

Die Fondsgesellschaft berücksichtigt keine wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Art. 7 Abs. 1 SFDR. Investitionsrisiken in diesem Bereich werden durch verbindliche Ausschlusskriterien und die Anforderung der Zertifizierbarkeit nach PCC/WCC begrenzt. Hinsichtlich der Entscheidung der KVG, PAI auf Unternehmensebene nicht zu berücksichtigen, wird auf die gesonderten Angaben der KVG gemäß Art. 4 SFDR verwiesen.

 


6. EU-Taxonomie

Die diesem Finanzprodukt zugrunde liegenden Investitionen berücksichtigen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten im Sinne der Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomieverordnung). Die Zielinvestments sind im Vereinigten Königreich belegen; die investierten Projektgesellschaften unterliegen nicht der EU-Taxonomieverordnung. Der Anteil taxonomiekonformer Investitionen beträgt 0 %. Ein Index als Referenzwert wurde nicht bestimmt.

 


7. Verwaltung

Die Fondsgesellschaft wird verwaltet von der alphahill Asset Management GmbH, einer registrierten Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des § 44 KAGB. Weitere Informationen zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken und zur Vergütungspolitik der KVG sind auf dieser Website unter „Nachhaltigkeit" abrufbar.